Was darf die österreichische Polizei eigentlich tun – und was darf sie nicht?
Die österreichische Polizei setzt sich immer wieder über die Rechte von Betroffenen hinweg. Auch das Recht, Amtshandlungen zu beobachten und zu filmen, wird von der Polizei immer wieder behindert. Polizist:innen kommen damit auch deshalb oft durch, weil viele Menschen ihre Rechte im Umgang mit der Polizei nicht oder zu wenig kennen.
Sehen wir uns also genauer an, welche Rechte Du im Umgang mit der Polizei hast!
Warum Prozesse gegen die Polizei wichtig sind
Ich gehe laufend gegen die österreichische Polizei vor Gericht. Und ebenso laufend gewinne ich solche Verfahren. So wollten mich etwa im März 2020 Polizisten in Wien daran hindern, die Verhaftung eines Antifaschisten am Rande eines faschistischen Aufmarschs zu dokumentieren. Das Landesverwaltungsgericht Wien hat mir recht gegeben. Im Zuge einer willkürlichen Personenkontrolle wollten Polizist:innen im Juli 2020 im Wiener Stadtpark meinen Ausweis sehen. Doch solche anlasslosen Ausweiskontrollen sind einfach nicht legal. Sieg vor dem Landesverwaltungsgericht.
Am 2. Juli 2021 hatten Polizisten dann am Rande eines neofaschistischen Aufmarsch in Wien die Durchsuchung meiner Tasche verlangt. Wieder habe ich vor dem Landesverwaltungsgericht gewonnen. Im September 2022 haben mich Polizist:innen an der Berichterstattung von einem rechten Corona-Aufmarsch gehindert – und wollten mir danach sogar eine Anzeige samt Geldstrafe wegen „Gehens auf der Straße“ und einer angeblichen Störung der Ordnung aufdrücken. Die Verwaltungsstrafen wurden nach meiner Beschwerde aufgehoben, vor dem Landesverwaltungsgericht wurde dann auch bestätigt, dass die Behinderung meiner Arbeit rechtswidrig war. Die Liste könnte noch lange fortgeführt werden.
Doch es sind gute Beispiele für immer wiederkehrende Probleme: Behinderung der Dokumentation von Amtshandlungen, Ausweiskontrollen, Durchsuchungen und willkürliche Strafen. Und genau deshalb gehe ich immer wieder vor Gericht.
Ich führe diese Prozesse nicht primär für mich – sondern um feststellen zu lassen, dass die Polizei nicht einfach tun kann, was sie möchte. Und solche Maßnahmenbeschwerden sind nur eines der Rechte, die Du im Umgang mit der Staatsgewalt hast.
Hier sind sieben besonders wichtige Rechte, die Du im Umgang mit der Polizei unbedingt kennen solltest.
1. Es gibt in Österreich keine generelle Ausweispflicht. Wenn Polizist:innen Deinen Ausweis sehen wollen, brauchen Sie einen Grund. Und der muss zur Situation passen.
Grundsätzlich gibt es für österreichische Staatsbürger:innen keine Ausweispflicht, Du musst also keinen Ausweis mitführen. Wenn Du am Abend fortgehst und unter 18 bist, solltest Du aber einen Ausweis mitführen, damit Du Dein Alter nachweisen kannst.
Die Polizei darf auch nicht einfach Deinen Ausweis überprüfen. „Weil ich das sage“ reicht als Begründung für eine Ausweiskontrolle/Identitätsfeststellung ebenso wenig wie der Verweis auf irgendeinen Paragrafen. Wann die Polizei Deine Identität überprüfen darf, ist gesetzlich genau geregelt. Die Polizei braucht also immer beides: Einen passenden Zweck und einen passenden Anlass.
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Die meisten Gründe sind im Paragraf 35 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) festgelegt. Fast immer beruft sich die Polizei auch auf diesen Paragrafen. Was Polizist:innen bei Fragen nach der Begründung einer Identitätsfeststellung deshalb gerne machen: Sie sagen als „Begründung“ einfach: „Paragraf 35 SPG“. Doch das allein reicht nicht und ist nicht zulässig. Das könnt ihr verweigern. Einen Grund für eine „I-Feststellung“ gibt es nur, wenn die Begründungen, die im Paragrafen genannt werden, auch zutreffen.
Dazu gehören etwa:
- Wenn anzunehmen ist, dass du im Zusammenhang mit einem „gefährlichen Angriff“ stehst oder darüber Auskunft erteilen kannst. Ein „gefährlicher Angriff“ ist eine strafbare Handlung, das umfasst auch Verwaltungstrafen.
- Wenn anzunehmen ist, dass du abgängig minderjährig bist
- Wenn Du bewusstlos bist
- Wenn du dich im Sicherheitsbereich einer Sportgroßveranstaltung aufhältst und ein Betretungsverbot möglich ist.
Eventuell wird die Polizei bei der Identitätsfeststellung auch auf den Paragraf 118 der Strafprozessordnung (StPO) verweisen. Der würde aber nur dann zum Tragen kommen, wenn eine mit Strafe bedrohte Situation vorliegen sollte und der Verdacht besteht, dass Du daran beteiligt warst oder dazu Auskunft geben kannt.
Kontrolliert werden könnte Deine Identität auch nach Paragraf 34b des Verwaltungsstrafgesetzes – aber nur, wenn Du bei einer Verwaltungsübertretung auf frischer Tat betreten oder unmittelbar danach entweder glaubwürdig der Tatbegehung beschuldigt wirst. Oder mit Gegenständen angetroffen wirst, die auf eine Beteiligung an der Tat hinweisen. Verwaltungsübertretungen sind etwa viele Verkehrsdelikte – wobei die Polizei gern auch Aktivist:innen mit Verwaltungstrafen überzieht, etwa wenn ohne Ankündigung auf der Straße protestiert wird.
Wichtig ist: Es reicht nicht, wenn Polizist:innen einfach sagen, dass sie Deinen Ausweis „wegen Paragraf xy“ sehen wollen. Der Paragraf muss auch zur Situation passen. Es muss also beispielsweise für eine Ausweiskontrolle nach dem SPG einer der Sachverhalte zutreffen, die im Gesetz genannt sind. Meistens bezieht sich die Polizei bei Nachfragen dann auf einen „gefährlichen Angriff“, also eine strafbare Handlung. Die muss es dann aber auch gegeben haben. Und es muss ein begründeter Verdacht vorliegen, dass Du daran beteiligt warst oder mehr dazu weißt.
Du solltest immer nach Anlass und Zweck des Einschreitens fragen und nicht nach einem konkreten Paragrafen. Fragen darfst Du das und die Polizei muss es auch beantworten – mehr dazu im Punkt 6.
Achtung: Wenn Du keine österreichische Staatsbürger:innenschaft hast, gibt es Sondergesetze. Laut Fremdenpolizeigesetz Paragraf 32 sind „Fremde“ verpflichtet, ihr Reisedokument mit sich zu führen. Alternativ kannst Du das Reisedokument in einer solchen Entfernung von Deinem jeweiligen Aufenthaltsort verwahren, dass es möglich ist, innerhalb einer Stunde in Begleitung einer/s Polizist:in dorthin zu gelangen.
Wenn Du einen Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz oder nach dem Asylgesetz hast, genügt die Mitnahme Deiner Karte bzw. des Nachweises. (Fremdenpolizeigesetz Paragraf 32)
Wenn Du EWR-Bürger:innen, Schweizer Bürger:innen und begünstigte/r Drittstaatsangehörige/r bist, musst Du Dich in dem Ausmaß ausweisen und Dokumente mitführen, wie „auch österreichische Staatsbürger verpflichtet sind, maßgebliche Dokumente auszuhändigen“ und „mitzuführen“ (Fremdenpolizeigesetz Paragraf 32). Die EWR besteht aus der EU plus Island, Liechenstein und Norwegen.
In den Fremdengesetzen gibt es außerdem Passagen, die regeln, dass Deine Identität festgestellt werden kann, wenn der Verdacht bestehen würde, dass Du Dich ohne gültigen Aufenthaltstitel in Österreich aufhalten würdest. Das erleichtert natürlich rassistische Ausweiskontrollen sehr.
Hier habe ich aufgeschrieben, was bei einer solchen rassistischen Massenkontrolle am Praterstern in Wien passiert ist. Aber auch da braucht es einen nachvollziehbaren „Verdacht“. Wenn Du im breiten Tiroler oder Wiener Dialekt sprichst, wird die Begründung der Polizei spannend, falls Du eine Beschwerde erhebst – mehr zu Deinen Beschwerdemöglichkeiten im Punkt 7.
Die bloße Teilnahme an einer Demonstration oder die Dokumentation einer Amtshandlung jedenfalls rechtfertigt in keiner Weise eine Identitätsfeststellung.
Eine weitere Möglichkeit für Kontrollen sind bestimmte Verbotszonen, in Wien die Waffenverbotszonen Inner-Favoriten und Praterstern. In diesen Zonen sind Waffen verboten und zusätzlich auch Gegenstände, die dazu geeignet sind, „Gewalt gegen Menschen oder Sachen“ auszuüben. Das ist natürlich extrem schwammig. Ausgenommen vom Verbot sind Personen, die Waffen in Ausübung ihres Berufes mit sich führen. In dieser Waffenverbotszone darf die Polizei die Kleidung von Menschen und ihre Fahrzeuge und Behältnisse durchsuchen.
Aber Vorsicht: Solche Kontrollen sind laut der Verordnung nur dann zulässig, „wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte der dringende Verdacht besteht“, dass jemand Waffen mit sich führt. „Weil ich das sage“ oder „Weil Sie so ausschauen“ wird nicht reichen. Allgemeine und anlasslose Kontrollen sind also auch in der Waffenverbotszone nicht zulässig.
2. Du hast das Recht, Amtshandlungen der Polizei zu filmen und zu fotografieren
Die Polizei muss zulassen, wenn Du ihre Arbeit dokumentierst, indem Du sie fotografierst oder filmst. Die Polizei darf Dich deshalb auch nicht wegweisen, solange Du die Amtshandlung nicht behinderst.
Die einzige Ausnahme ist, wenn die Polizei gerade eine Hilfestellung im Zusammenhang mit einem Unfall leistet (geregelt im Paragraf 38 SPG). Es gibt immer wieder Berichte, dass die Polizei diesen sogenannten „Gafferparagrafen“ auch dazu benutzt, Menschen wegzuweisen, die eine Amtshandlung dokumentieren wollen. Das darf sie nicht.
Dass die Polizei zulassen muss, wenn sie bei Amtshandlungen gefilmt wird, hat im August 2019 auch der Oberste Gerichtshof (OGH) festgestellt. Das gilt explizit auch, wenn einzelne Polizist:innen erkennbar sind.
Sogar auf der Homepage des Innenministeriums wird festgestellt, dass die Polizei zulassen muss, wenn ihre Amtshandlungen dokumentiert werden: „Bei Bild-, Video- oder Tonaufzeichnungen bestehen für Exekutivbedienstete grundsätzlich keine aktiven Verhinderungsmöglichkeiten während der Amtshandlung.“ Hier könnt ihr das auf der Seite des BMI nachlesen.
Etwas anders sieht die Sache bei der Veröffentlichung von Bildern oder Videos aus. Es gab schon Verurteilungen, weil Menschen Videos von Polizist:innen bei Amtshandlungen veröffentlicht haben, etwa im April 2019 in Klagenfurt. Der ORF Kärnten hat von einem Fall berichtet (ob das Urteil rechtskräftig wurde oder ob es in eine höhere Instanz ging, geht aus dem Artikel nicht hervor). In einem anderen Fall im Juni 2019 hat der Oberste Gerichtshof entschieden, dass eine Veröffentlichung von Videos nicht zulässig ist.
Wenn Du auf der sicheren Seite sein willst, solltest Du also die Gesichter der Polizist:innen unkenntlich machen. Bei den Betroffenen von Amtshandlungen muss es ohnehin selbstverständlich sein, dass die Personen unkenntlich gemacht werden.
Als Tipp für die Praxis: Sobald eine Amtshandlung beginnt, das Handy rausholen und die Kamera einschalten. So hast Du die gesamte Amtshandlung dokumentiert, falls es zu einem Gerichtsverfahren kommt.
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3. Du hast das Recht auf die Bekanntgabe der Dienstnummer der Polizei
Die Bekanntgabe der Dienstnummer muss in „angemessener Weise“ erfolgen. Das ist „in der Regel“ die Aushändigung einer Visitenkarte mit der Dienstnummer. So heißt es im Paragraf 31 SPG. Diese Karte ist extrem sinnvoll, wenn Du Dich in Folge über eine polizeiliche Maßnahme beschweren möchtest – denn damit ist klar, mit wem Du es zu gehabt hast. Die Karte ist aber keine Voraussetzung für eine Beschwerde.
Bei großen Einsätzen gibt es für die Polizei leider einen Trick: Wenn die Polizei als sogenannte geschlossene Einheit auftritt, dürfen Dich die einzelnen Polizist:innen an die Einsatzleitung verweisen. Dennoch solltest Du immer nach der Karte mit der Dienstnummer fragen und ansonsten sehen, dass Du die Karte des/r Einsatzleiters/in bekommst.
Du hast auch das Recht, den Dienstausweis gezeigt zu bekommen. Die Wiener Polizei empfiehlt, den Notruf 133 zu wählen, wenn ein/e PolizistIn das verweigert.
Das sollten wir auf jeden Fall aufheben. Wer glaubt, dass das gut altert? pic.twitter.com/aPQPq3KLgI
— Michael Bonvalot (@MichaelBonvalot) June 21, 2021
4. Du hast das Recht, von der Polizei korrekt angesprochen zu werden
Wenn es „dem üblichen Umgang entspricht“ oder wenn Du das verlangst, müssen Dich Polizist:innen mit „Sie“ ansprechen. Geregelt ist das im Paragraf 5 der Richtlinien-Verordnung.
Ebenfalls geregelt ist in diesem Paragrafen, dass die Polizist:innen alles unterlassen müssen, „das geeignet ist, den Eindruck von Voreingenommenheit zu erwecken oder als Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes, der Rasse oder Hautfarbe, der nationalen oder ethnischen Herkunft, des religiösen Bekenntnisses, der politischen Auffassung oder der sexuellen Orientierung empfunden zu werden.“
5. Du hast das Recht, von der Polizei korrekt behandelt zu werden. Als Frau hast Du spezielle Rechte.
Falls Du von der Polizei vernommen wirst, ist Dir nach Möglichkeit zu gestatten, Dich niederzusetzen. Wenn eine Vernehmung länger dauert, ist sie in angemessenen Zeiträumen für Pausen zu unterbrechen. (Paragraf 6 Richtlinien-Verordnung)
Du hast das Recht hast, dass Deine Durchsuchung, also die „Durchsuchung der Kleidung und Besichtigung des Körpers“ nur „von jemandem desselben Geschlechtes oder von einem Arzt vorgenommen wird; dies gilt nicht, soweit ein hiezu erforderlicher Aufschub der Durchsuchung deren Zweck gefährden würde“. (Paragraf 5 Richtlinien-Verordnung)
Wenn Du Dich als Frau über ein Geschehen aus Deinem privaten Lebensbereich äußern sollst, wo Du von einem Mann misshandelt oder schwer genötigt worden bist, hast Du das Recht, von einer Frau befragt oder vernommen zu werden. (Paragraf 6 Richtlinien-Verordnung)
6. Du hast das Recht, zu erfahren, warum die Polizei gegen Dich vorgeht.
Du hast das Recht, als Betroffene/r von Amtshandlungen auf Dein Verlangen vom Zweck des Einschreitens der Polizei informiert zu werden. (Paragraf 6 Richtlinien-Verordnung) Das gilt nur dann nicht, wenn der Zweck „offensichtlich“ wäre oder die Bekanntgabe „die Aufgabenerfüllung gefährden“ würde.
Du hast auch das Recht, auf Dein Verlangen über den Anlass des Einschreitens informiert zu werden. Dieses Recht hast Du im Wesentlichen dann, wenn die Polizei „Gefahren abwehrt“ (etwa gerichtlich strafbare Handlungen), oder die „öffentliche Ordnung und Sicherheit“ aufrechterhält. (Paragraf 30 Sicherheitspolizeigesetz).
„Weil ich das sage“ reicht auch hier nicht, ebensowenig reicht es, wenn die Polizei irgendeinen Paragrafen nennt. Die Polizei braucht also eine Rechtsgrundlage. Und auch hier gilt: Die rechtliche Grundlage, die die Polizei nennt, muss zur Situation passen.
Wenn Du von einer Amtshandlung betroffen bist, dann muss Dir auf Dein Verlangen mitgeteilt werden, welche Rechte Du nun hast. Festgelegt ist das im Paragraf 6 der Richtlinien-Verordnung Das würde nur dann nicht gelten, wenn dadurch die Erfüllung der Aufgabe gefährdet wäre.
7. Du hast das Recht, dich über Maßnahmen der Behörde zu beschweren
Falls Du der Meinung bist, dass Du von der Polizei in Deinen Rechten verletzt worden bist, kannst Du innerhalb von sechs Wochen Beschwerde beim zuständigen Landesverwaltungsgericht einlegen. Geregelt ist das im Paragraf 88 Sicherheitspolizeigesetz.
Das kann grundsätzlich sehr sinnvoll sein. Es gibt keine Anwaltspflicht, aber natürlich ist es besser, eine/n Anwältin/Anwalt zu haben. Falls Du verlierst, kostet Dich das einige hundert Euro (sowie etwaige Anwaltskosten). Ob Du das tun möchtest, musst Du selbst entscheiden – und vielleicht gibt es ja Organisationen, die Deinen Fall wichtig finden und Dich unterstützen.
Doch auch, wenn Du die Beschwerde nicht machst, ist es gut, dieses Recht zu kennen. „Ich werde gemäß Paragraf 88 Sicherheitspolizeigesetz vor dem Landesverwaltungsgericht eine Maßnahmenbeschwerde gegen Sie einlegen“ wird Polizist:innen vermutlich eher zu korrektem Verhalten bewegen als: „Ich werde mich über sie beschweren“.
Und schließlich niemals vergessen: Nicht alles gefallen lassen!
Ergänzt am 02.04.2024 um Informationen zur Waffenverbotszone.
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